Der 23. April 1516 und das Reinheitsgebot
Einen Meilenstein in der Biergeschichte stellt der 23. April
1516 dar. An diesem Tag vollbrachte der bayerische Herzog
Wilhelm IV. auf dem Landesständetag zu Ingolstadt nach
der Vereinigung von Niederbayern und Oberbayern, "eine
Großtat der Gesundheitspolitik" und erließ
das Reinheitsgebot für Biere.
Indem er vorschrieb, dass künftig nur noch Gerste,
Hopfen und Wasser als Rohstoffe des Brauens erlaubt
waren- die Hefe kannte man damals noch nicht - verbannte er
zum einen die bis dahin bei der Bierbereitung verwendeten
Zusatzstoffe und Ingredenzien aller Art und schuf damit die
zentrale lebensmittelrechtliche Vorschrift, die den Weltruf
des deutschen Bieres begründet hat und noch heute uneingeschränkt
gültig ist.
Der genaue Wortlaut des Erzherzogs Wilhelms IV. an seine
Untertanen lautete:
"Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land
ausgeschenkt und gebraut werden soll. Wir verordnen, setzen
und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, das forthin überall
im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch
in unserem Städten und Märkten, die keine besondere
Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß
(Anmerkung: bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (Anmerkung:
halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeit
= nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als
einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi
bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei
Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht
mehr als drei Heller (Anmerkung: Heller = gewöhnlich
ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter
Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer
nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonst
wie haben würde, soll er es keineswegs höher als
um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen.
Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in
unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu
keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen
und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese
unsere Anordnung wissentlich ich übertritt und nicht
einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur
Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt unnachsichtlich
weggenommen werden. Wo jedoch ein Gäuwirt von einem
Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder
auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (Anmerkung: enthält
60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und
unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen
Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und
auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten
sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung
des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem
die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in
unserem Land verschieden sind) zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen
zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf
ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist."
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