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home » hilfe » gerstensaft » Reinheitsgebot von 1516
DAS REINHEITSGEBOT
Reinheitsgebot

Der 23. April 1516 und das Reinheitsgebot

Einen Meilenstein in der Biergeschichte stellt der 23. April 1516 dar. An diesem Tag vollbrachte der bayerische Herzog Wilhelm IV. auf dem Landesständetag zu Ingolstadt nach der Vereinigung von Niederbayern und Oberbayern, "eine Großtat der Gesundheitspolitik" und erließ das Reinheitsgebot für Biere.

Indem er vorschrieb, dass künftig nur noch Gerste, Hopfen und Wasser als Rohstoffe des Brauens erlaubt waren- die Hefe kannte man damals noch nicht - verbannte er zum einen die bis dahin bei der Bierbereitung verwendeten Zusatzstoffe und Ingredenzien aller Art und schuf damit die zentrale lebensmittelrechtliche Vorschrift, die den Weltruf des deutschen Bieres begründet hat und noch heute uneingeschränkt gültig ist.

Der genaue Wortlaut des Erzherzogs Wilhelms IV. an seine Untertanen lautete:

"Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll. Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, das forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unserem Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (Anmerkung: bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (Anmerkung: halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeit = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Anmerkung: Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich ich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gäuwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (Anmerkung: enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind) zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist."

Sollte Dir diese Antwort nicht weiterhelfen, kannst Du Dich auch gerne per E-Mail oder über das Kontaktformular direkt an Hank wenden.

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